Fundstück der 28. Kalenderwoche

(fl) Dass sich BundesverfassungsrichterInnen in selbiger Funktion außerhalb von Urteilen über das Zustandekommen oder in diesem Fall eher Nichtzustandekommen von Gesetzen äußeren, entspricht selten der gängigen Praxis. Nun ist es doch geschehen. Laut einem Bericht der FAZ.NET ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Tatsache verärgert, dass die vom BVerfG gesetzte Frist, ein neues Bundeswahlgesetz bis zum 30.06.2011 zu erlassen, nicht eingehalten wird und jetzt auch tatsächlich nicht wurde.

Hintergrund ist, dass das BVerfG 2008* Teile des Bundeswahlgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, da es nicht mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz** vereinbar sei. Das betrifft die Teile, welche sich mit dem Verhältnis der Erst- zur Zweitstimme eines jeden Wählers befassen. Insbesondere ging es um den Effekt, besser gesagt die „Paradoxie“, des so genannten negativen Stimmengewichts, das auftreten kann, wenn ein Zugewinn an Zweitstimmen (Landeslisten der Parteien) zu einem Mandatsverlust bei genau der Partei führt oder genau umgekehrt ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Mandatsgewinn führen kann. Ein Grund liegt in der Regelung des jetzt nicht mehr gültigen Bundeswahlgesetzes, dass, wenn eine Partei mehr Direktmandate (über die Erststimme zu wählen) in einem Land gewonnen hat, als ihr nach dem Verhältnis der Zweitstimmen an Sitzen für dieses Land zustehen, diese nicht „anrechenbaren“ Direktmandate erhalten blieben. Diese Überhangmandate verhelfen dann der entsprechenden Partei zu mehr Sitzen im Bundestag, ohne dass sie im Gegensatz zu den Landtagen ausgeglichen werden. Dabei widersprach die ursprüngliche Regelung insbesondere dem Wahlgrundsatz der Gleichheit (der Stimmen), da je nach Konstellation die gleiche Stimme zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann und die Stimmen der Länder zueinander unterschiedliches Gewicht haben können.

Schon zur damaligen Urteilszeit sah sich das BVerfG dem Problem ausgesetzt, entscheiden zu müssen, wie es sich zur Wahl zum 16. Deutschen Bundestag verhält. Es führte aus, dass es sich nur um eine geringe Anzahl an Mandaten handele, die dieser Fehler anhaftete, und es damit nicht gerechtfertigt wäre den 16. Deutschen Bundestag wieder aufzulösen. In Bezug auf die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag, die ein Jahr nach Verkündung des Urteils folgen sollte, war es aus der Sicht des BVerfG notwendig, mehr als ein Jahr Zeit zu geben, ein neues Gesetz zu stricken. Es meinte, es stünde zu befürchten, dass das neue Gesetz unausgegoren würde. 

Mensch könnte im besten Fall sagen, dass es nicht schön aber notwendig ist, wenn ein eigentlich nicht vollständig legitimiertes Parlament drei Jahre Zeit bekommt so ein hochkomplexes Thema sinnvoll zu bearbeiten. Aber das reicht nicht, denn hier wurde die eigentliche Bedingung, nämlich, dass das auf eigentlich ungültigen Wahlrecht gewählte Parlament, ein neues Bundeswahlgesetz in der gesetzten Frist zu erarbeiten, nicht eingehalten wurde. Zu bedenken bleibt das dieses eigentlich ungültige Wahlrecht nur für den 16. und 17. Bundestag vom BVerfG künstlich am Leben gehalten. Aber welche Frage stellt sich jetzt? Die Frage welche Wirkung dieses Urteil jetzt hat? Wenn das BVerfG eine Frist setzt, dann muss es auch einen Grund geben. Mensch könnte daraus schlußfolgern, dass es die Legitimität des 16. und 17. Parlaments an dieser Fristeinhaltung hänge. Dann ist diese aber seit 01.07.2011 abgelaufen und alles was jetzt passiert, ist auf parlamentarischen Wege unheilbar. Eine andere Frage, die sich natürlicherweise stellt, ist, was passiert, wenn die Regierung auseinander bricht und es zu Neuwahlen käme? Diese wären theoretisch nicht möglich, wenn nicht das BVerfG schon früher entschieden hätte, dass auch von einem verfassungswidrig gewählten Parlament erlassene Gesetze Gültigkeit haben können.

Aber was ist das denn für ein Zustand, dass sich eine Volksvertretung in eine solche Lage manövriert? Normalerweise dürfte ein nicht legitimiertes Parlament keine Gesetze mehr beschließen, zumindest nicht über den 01.07.2011 hinaus und damit auch nicht das Bundeswahlgesetz. Die einzige voll-legitime Lösung wäre, dass es eine Volksabstimmung über das Bundeswahlgesetz gibt. Danach müsste das Parlament aufgelöst werden, um es anschließend nach allen Regeln der rechtlichen und demokratischen Kunst neu zu wählen.

Da im Vorgenannten das Parlament als Ganzes für den Zustand verantwortlich gemacht wird, sollte an der Stelle noch das eine oder andere klargestellt werden. Der Hauptgrund dieses Zustands liegt in dem Geschacher der Koalitionsparteien CDU/CSU und FDP. Die Unionsfraktion hatte ihren ursprünglich Gesetzesentwurf auf Grund einer FDP-Ablehnung überarbeiten müssen. Der Entwurf hätte sonst dazu geführt, dass die FDP in kleineren Bundesländern kein Mandat mehr hätte erringen können. Aber auch die Union ist vom Ursprung her nicht unschuldig, denn nach Ansicht der Opposition liegt das Problem in den Überhangmandaten – was auch nicht ganz unbegründet ist – welche die Union aber nicht antastet. Ist ja auch verständlich, hat sie doch bei der letzten Bundestagswahl alle Überhangmandate gehabt. Dies sind „nur“ die Möglichkeiten, die auch belegt werden können. Interessant aber schlimm erscheinen die, die mensch nur vermuten kann. Schon direkt nach der Bundestagswahl 2009 bekam die Koalition nichts auf die Reihe. Als Mitglied der Regierung stellte mensch dann vielleicht fest, dass es sich doch einfacher Leben ließe, wenn die Frist versäumt würde, um dann mit der Angst vor illegitimen Neuwahlen zu drohen. Oder es wird bezweckt, dass sich das BVerfG frühzeitig meldet, um eine Regelung „aufzuzwingen“, sodass jeglicher Frieden gewahrt würde.

So oder so, auch ohne die Hypothesen ist es nicht nur eine „Schande des Parlaments“, es ist ein neuer Tiefpunkt für die Demokratie. Es wundert auch nicht, dass selbst von der Linken in letzter Zeit keine größeren Verlautbarungen nach dem Rücktritt der Regierung kommen. Wie aufgezeigt, wäre dies der Super-Gau des deutschen Parlamentarismus und dann bleibt die Frage, was noch alles Unmögliche möglich ist.



* Urteil vom 03.07.2008, Aktenzeichen: 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07
** Art. 38 I 1 GG: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
 


http://www.bverfg.de/
http://www.faz.net/artikel/C30923/wahlr ... 42870.html
http://www.tagesspiegel.de/politik/kein ... 01424.html
http://www.sueddeutsche.de/politik/kein ... -1.1109514
http://www.faz.net/artikel/C30923/wahlr ... 42870.html
http://www.faz.net/artikel/C30923/strei ... 31489.html

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